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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;Rechtssatz
Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 63 FrPolG 2005 idF FRÄG 2011 ist als Maßnahme iSd Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) - und außerdem auch als eine solche nach der Richtlinie 2003/109/EG - zu verstehen (vgl. E 31. Mai 2011, 2011/22/0097). Damit handelt die Behörde jedenfalls in "Durchführung des Rechts der Union" iSd Art. 51 Abs. 1 der Grundrechte-Charta, weshalb auch auf die Verbürgungen der Grundrechte-Charta Bedacht zu nehmen ist. Konkret ist damit Art. 47 Abs. 2 Grundrechte-Charta angesprochen, wonach - so der erste Satz dieser Bestimmung - jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Grundsätzlich besteht daher in fremdenpolizeilichen Berufungsverfahren der vorliegenden Art - jedenfalls nach Maßgabe des § 67d AVG und allenfalls auch des § 9 Abs. 7 FrPolG 2005 (vgl. E VfGH 14. März 2012, U 466/11-18 und U 1836/11-13) - ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. E 20. März 2012, 2011/21/0298).Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 63, FrPolG 2005 in der Fassung FRÄG 2011 ist als Maßnahme iSd Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungs-RL) - und außerdem auch als eine solche nach der Richtlinie 2003/109/EG - zu verstehen vergleiche E 31. Mai 2011, 2011/22/0097). Damit handelt die Behörde jedenfalls in "Durchführung des Rechts der Union" iSd Artikel 51, Absatz eins, der Grundrechte-Charta, weshalb auch auf die Verbürgungen der Grundrechte-Charta Bedacht zu nehmen ist. Konkret ist damit Artikel 47, Absatz 2, Grundrechte-Charta angesprochen, wonach - so der erste Satz dieser Bestimmung - jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Grundsätzlich besteht daher in fremdenpolizeilichen Berufungsverfahren der vorliegenden Art - jedenfalls nach Maßgabe des Paragraph 67 d, AVG und allenfalls auch des Paragraph 9, Absatz 7, FrPolG 2005 vergleiche E VfGH 14. März 2012, U 466/11-18 und U 1836/11-13) - ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vergleiche E 20. März 2012, 2011/21/0298).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011210278.X04Im RIS seit
13.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015