RS Vwgh 2012/6/14 2011/21/0192

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Veröffentlicht am 14.06.2012
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Index

E3R E01100000
E3R E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der belBeh, die die Versagung des Visums erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex gegründet hat, wurde hinsichtlich der aufgetragenen Aktenvorlage eine Fristerstreckung durch tatsächliches Zuwarten gewährt. Eine Aktenvorlage unterblieb jedoch nach wie vor. Im Hinblick darauf ist iSd § 38 Abs. 2 VwGG nunmehr davon auszugehen, dass dem Fremden vor der Abweisung seines Antrages kein Parteiengehör gewährt wurde. Das stellt einen Verfahrensmangel dar (Hinweis E 19. April 2012, 2011/21/0241). Diesem kommt Relevanz zu. Schon angesichts der behaupteten Möglichkeit der Vorlage eines "Retourtickets" innerhalb der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks und der damit nachweisbaren Wiederausreiseabsicht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belBeh bei Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.Der belBeh, die die Versagung des Visums erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex gegründet hat, wurde hinsichtlich der aufgetragenen Aktenvorlage eine Fristerstreckung durch tatsächliches Zuwarten gewährt. Eine Aktenvorlage unterblieb jedoch nach wie vor. Im Hinblick darauf ist iSd Paragraph 38, Absatz 2, VwGG nunmehr davon auszugehen, dass dem Fremden vor der Abweisung seines Antrages kein Parteiengehör gewährt wurde. Das stellt einen Verfahrensmangel dar (Hinweis E 19. April 2012, 2011/21/0241). Diesem kommt Relevanz zu. Schon angesichts der behaupteten Möglichkeit der Vorlage eines "Retourtickets" innerhalb der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks und der damit nachweisbaren Wiederausreiseabsicht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belBeh bei Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011210192.X01

Im RIS seit

15.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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