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E3R E01100000Norm
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb;Rechtssatz
Der belBeh, die die Versagung des Visums erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex gegründet hat, wurde hinsichtlich der aufgetragenen Aktenvorlage eine Fristerstreckung durch tatsächliches Zuwarten gewährt. Eine Aktenvorlage unterblieb jedoch nach wie vor. Im Hinblick darauf ist iSd § 38 Abs. 2 VwGG nunmehr davon auszugehen, dass dem Fremden vor der Abweisung seines Antrages kein Parteiengehör gewährt wurde. Das stellt einen Verfahrensmangel dar (Hinweis E 19. April 2012, 2011/21/0241). Diesem kommt Relevanz zu. Schon angesichts der behaupteten Möglichkeit der Vorlage eines "Retourtickets" innerhalb der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks und der damit nachweisbaren Wiederausreiseabsicht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belBeh bei Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.Der belBeh, die die Versagung des Visums erkennbar auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex gegründet hat, wurde hinsichtlich der aufgetragenen Aktenvorlage eine Fristerstreckung durch tatsächliches Zuwarten gewährt. Eine Aktenvorlage unterblieb jedoch nach wie vor. Im Hinblick darauf ist iSd Paragraph 38, Absatz 2, VwGG nunmehr davon auszugehen, dass dem Fremden vor der Abweisung seines Antrages kein Parteiengehör gewährt wurde. Das stellt einen Verfahrensmangel dar (Hinweis E 19. April 2012, 2011/21/0241). Diesem kommt Relevanz zu. Schon angesichts der behaupteten Möglichkeit der Vorlage eines "Retourtickets" innerhalb der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerks und der damit nachweisbaren Wiederausreiseabsicht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die belBeh bei Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid" ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011210192.X01Im RIS seit
15.08.2012Zuletzt aktualisiert am
27.08.2012