RS Vwgh 2012/6/14 2011/21/0153

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Veröffentlicht am 14.06.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §61 Z3;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
StGB §31;
StGB §40;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Fremde weist elf gerichtliche Verurteilungen (gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßigen Betrug und Suchtmittelhandel) auf, welche die belBeh als Einheit wertete und über ihn gemäß § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängte. In diesem Zusammenhang ist aus der Aleatorik der Anzahl - bei identem deliktischen Verhalten - erlittener Verurteilungen ein Argument für eine zusammenfassende Betrachtung im Verhältnis des § 31 StGB stehender Urteile für die Bewertung der Gefährlichkeit eines Fremden zu gewinnen. Hieraus folgt, dass bei der Beurteilung gemäß § 61 Z. 3 FrPolG 2005 das Gesamtausmaß der verhängten Strafen für die Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes maßgeblich ist (vgl. E 20. Oktober 2011, 2008/21/0178). § 61 Z. 3 FrPolG 2005 machte somit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden aus diesem Grund nicht unzulässig.Der Fremde weist elf gerichtliche Verurteilungen (gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl, gewerbsmäßigen Betrug und Suchtmittelhandel) auf, welche die belBeh als Einheit wertete und über ihn gemäß Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängte. In diesem Zusammenhang ist aus der Aleatorik der Anzahl - bei identem deliktischen Verhalten - erlittener Verurteilungen ein Argument für eine zusammenfassende Betrachtung im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehender Urteile für die Bewertung der Gefährlichkeit eines Fremden zu gewinnen. Hieraus folgt, dass bei der Beurteilung gemäß Paragraph 61, Ziffer 3, FrPolG 2005 das Gesamtausmaß der verhängten Strafen für die Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes maßgeblich ist vergleiche E 20. Oktober 2011, 2008/21/0178). Paragraph 61, Ziffer 3, FrPolG 2005 machte somit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden aus diesem Grund nicht unzulässig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011210153.X04

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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