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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §61 Z3;Rechtssatz
Im Fall der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß den §§ 31 und 40 StGB hat der Fremde die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden Tathandlungen schon vor dem Zeitpunkt der ersten Verurteilung begangen. In einem solchen Fall manifestiert sich der besondere Unwertgehalt mehrfachen deliktischen Handelns - anders als bei einem Rückfall nach dem früheren Gerichtsurteil - nicht darin, dass der Fremde trotz dieser Verurteilung wieder eine strafbare Handlung gesetzt hat. Es liegt aber in dem insgesamt verwirklichten deliktischen Verhalten. Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehen, sind somit insoweit als Einheit zu werten (vgl. E 28. Juni 2000, 98/18/0134;Im Fall der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß den Paragraphen 31 und 40 StGB hat der Fremde die der zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden Tathandlungen schon vor dem Zeitpunkt der ersten Verurteilung begangen. In einem solchen Fall manifestiert sich der besondere Unwertgehalt mehrfachen deliktischen Handelns - anders als bei einem Rückfall nach dem früheren Gerichtsurteil - nicht darin, dass der Fremde trotz dieser Verurteilung wieder eine strafbare Handlung gesetzt hat. Es liegt aber in dem insgesamt verwirklichten deliktischen Verhalten. Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der Paragraphen 31 und 40 StGB stehen, sind somit insoweit als Einheit zu werten vergleiche E 28. Juni 2000, 98/18/0134;
E 13. Oktober 2000, 2000/18/0013; E 24. Jänner 2002, 99/21/0054; E 22. Dezember 2009, 2009/21/0050; E 20. Oktober 2011, 2008/21/0178; E 3. Mai 2000, 99/01/0453).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011210153.X02Im RIS seit
25.07.2012Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012