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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51e Abs3 Z1;Rechtssatz
Der UVS kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn eine der alternativen Voraussetzungen des § 51e Abs. 3 Z. 1 bis Z. 4 VStG für das Absehen von einer Berufungsverhandlung erfüllt ist und darüber hinaus auch das - kumulativ zu erfüllende - Tatbestandsmerkmal gemäß § 51e Abs. 3 VStG, dass "keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat", erfüllt ist.Der UVS kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn eine der alternativen Voraussetzungen des Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 4, VStG für das Absehen von einer Berufungsverhandlung erfüllt ist und darüber hinaus auch das - kumulativ zu erfüllende - Tatbestandsmerkmal gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG, dass "keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat", erfüllt ist.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011100177.X01Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
30.11.2015