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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/10/0081Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/10/0029 E 21. Mai 2012 RS 2Stammrechtssatz
An die Stelle des im LMG 1975 enthaltenen Verbotes, falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr zu bringen, ist nach § 5 Abs. 2 LMSVG 2006 das Verbot getreten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen. Als "irreführend" wird eine Angabe anzusehen sein, wenn die Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise über ihre Bedeutung mit den wahren Verhältnissen nicht im Einklang stehen. Dass auch Angaben über die Mindesthaltbarkeit eines Lebensmittels als Angaben iSd. § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG 2006 in Betracht kommen, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.An die Stelle des im LMG 1975 enthaltenen Verbotes, falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr zu bringen, ist nach Paragraph 5, Absatz 2, LMSVG 2006 das Verbot getreten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen. Als "irreführend" wird eine Angabe anzusehen sein, wenn die Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise über ihre Bedeutung mit den wahren Verhältnissen nicht im Einklang stehen. Dass auch Angaben über die Mindesthaltbarkeit eines Lebensmittels als Angaben iSd. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, LMSVG 2006 in Betracht kommen, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009100080.X02Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012