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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §7 Abs1 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/10/0081Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/10/0132 E 29. Juni 1998 RS 2Stammrechtssatz
Waren die Angaben über die Mindesthaltbarkeitsfrist in Verbindung mit den angegebenen Lagerbedingungen von Anfang an falsch und daher irreführend iSd § 8 lit f LMG 1975, so liegt eine Falschbezeichnung nach § 7 Abs 1 lit c LMG 1975 vor. Ob dies zutrifft, hängt allein davon ab, ob die seinerzeit deklarierte Haltbarkeitsfrist iVm den angegebenen Lagerbedingungen für die betreffende Ware objektiv und generell betrachtet unrichtig - dh zu lange bemessen - war. Es trifft daher nicht zu, daß es nur auf die Verkehrsfähigkeit und Genußtauglichkeit im Einzelfall ankäme.Waren die Angaben über die Mindesthaltbarkeitsfrist in Verbindung mit den angegebenen Lagerbedingungen von Anfang an falsch und daher irreführend iSd Paragraph 8, Litera f, LMG 1975, so liegt eine Falschbezeichnung nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, LMG 1975 vor. Ob dies zutrifft, hängt allein davon ab, ob die seinerzeit deklarierte Haltbarkeitsfrist in Verbindung mit den angegebenen Lagerbedingungen für die betreffende Ware objektiv und generell betrachtet unrichtig - dh zu lange bemessen - war. Es trifft daher nicht zu, daß es nur auf die Verkehrsfähigkeit und Genußtauglichkeit im Einzelfall ankäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009100080.X01Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012