RS Vwgh 2012/6/14 2009/10/0080

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Veröffentlicht am 14.06.2012
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82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/10/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0132 E 29. Juni 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Waren die Angaben über die Mindesthaltbarkeitsfrist in Verbindung mit den angegebenen Lagerbedingungen von Anfang an falsch und daher irreführend iSd § 8 lit f LMG 1975, so liegt eine Falschbezeichnung nach § 7 Abs 1 lit c LMG 1975 vor. Ob dies zutrifft, hängt allein davon ab, ob die seinerzeit deklarierte Haltbarkeitsfrist iVm den angegebenen Lagerbedingungen für die betreffende Ware objektiv und generell betrachtet unrichtig - dh zu lange bemessen - war. Es trifft daher nicht zu, daß es nur auf die Verkehrsfähigkeit und Genußtauglichkeit im Einzelfall ankäme.Waren die Angaben über die Mindesthaltbarkeitsfrist in Verbindung mit den angegebenen Lagerbedingungen von Anfang an falsch und daher irreführend iSd Paragraph 8, Litera f, LMG 1975, so liegt eine Falschbezeichnung nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, LMG 1975 vor. Ob dies zutrifft, hängt allein davon ab, ob die seinerzeit deklarierte Haltbarkeitsfrist in Verbindung mit den angegebenen Lagerbedingungen für die betreffende Ware objektiv und generell betrachtet unrichtig - dh zu lange bemessen - war. Es trifft daher nicht zu, daß es nur auf die Verkehrsfähigkeit und Genußtauglichkeit im Einzelfall ankäme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009100080.X01

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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