RS Vwgh 2012/6/14 2008/10/0343

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Veröffentlicht am 14.06.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung nach § 13a AVG besteht nur in Bezug auf ein konkretes Verfahren, das bereits anhängig ist, oder durch das Anbringen, dessen Abfassung der Manuduktion bedarf, anhängig gemacht werden soll.Die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung nach Paragraph 13 a, AVG besteht nur in Bezug auf ein konkretes Verfahren, das bereits anhängig ist, oder durch das Anbringen, dessen Abfassung der Manuduktion bedarf, anhängig gemacht werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008100343.X02

Im RIS seit

12.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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