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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung nach § 13a AVG besteht nur in Bezug auf ein konkretes Verfahren, das bereits anhängig ist, oder durch das Anbringen, dessen Abfassung der Manuduktion bedarf, anhängig gemacht werden soll.Die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung nach Paragraph 13 a, AVG besteht nur in Bezug auf ein konkretes Verfahren, das bereits anhängig ist, oder durch das Anbringen, dessen Abfassung der Manuduktion bedarf, anhängig gemacht werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008100343.X02Im RIS seit
12.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012