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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wurde von der Behörde erster Instanz ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrags erlassen (etwa ein nicht gestelltes Begehren abgewiesen), so ist der Bescheid rechtswidrig und von der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Wurde von der Behörde erster Instanz ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrags erlassen (etwa ein nicht gestelltes Begehren abgewiesen), so ist der Bescheid rechtswidrig und von der Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008100343.X01Im RIS seit
12.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012