Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Antragstellerin gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Die Beschwerdeführerin führt als unverhältnismäßigen Nachteil insbesondere die Gefahr einer sofortigen Nachbesetzung ihres Arbeitsplatzes und - im gedachten Fall des Erfolges ihrer Beschwerde - die dann auftretenden Schwierigkeiten, einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden, ins Treffen. Damit verkennt die Antragstellerin die Rechtslage, weil die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde des § 42 Abs. 3 VwGG auch bewirken würde, dass ihr bis zur Ruhestandsversetzung inne gehabter Arbeitsplatz rückwirkend wiederum als derjenige anzusehen wäre, der ihr in dienstrechtlich wirksamer Weise zugewiesen ist. Eine durch zwischenzeitige Betrauung eines anderen Beamten mit diesem Arbeitsplatz bewirkte Doppelbetrauung dürfte in einer solchen Fallkonstellation keinesfalls zur Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrem Arbeitsplatz führen (vgl. zu dieser Konstellation insbesondere den Bescheid der Berufungskommission vom 30. September 2005, Zl. 116/17-BK/05, sowie auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/12/0010).Nichtstattgebung - amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Antragstellerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Die Beschwerdeführerin führt als unverhältnismäßigen Nachteil insbesondere die Gefahr einer sofortigen Nachbesetzung ihres Arbeitsplatzes und - im gedachten Fall des Erfolges ihrer Beschwerde - die dann auftretenden Schwierigkeiten, einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden, ins Treffen. Damit verkennt die Antragstellerin die Rechtslage, weil die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG auch bewirken würde, dass ihr bis zur Ruhestandsversetzung inne gehabter Arbeitsplatz rückwirkend wiederum als derjenige anzusehen wäre, der ihr in dienstrechtlich wirksamer Weise zugewiesen ist. Eine durch zwischenzeitige Betrauung eines anderen Beamten mit diesem Arbeitsplatz bewirkte Doppelbetrauung dürfte in einer solchen Fallkonstellation keinesfalls zur Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrem Arbeitsplatz führen vergleiche zu dieser Konstellation insbesondere den Bescheid der Berufungskommission vom 30. September 2005, Zl. 116/17-BK/05, sowie auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/12/0010).
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012120003.A01Im RIS seit
27.11.2012Zuletzt aktualisiert am
28.11.2012