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50/01 GewerbeordnungNorm
Ausübungsregeln für Personalkreditvermittlung 1996 §2;Rechtssatz
Nach den Gesetzesmaterialien zum Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 (zitiert etwa bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Auflage, § 87 Rz 13) ist ein Verstoß dann als schwerwiegend anzusehen, wenn er geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen; außerdem muss es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei der Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes "besonders" zu beachten sind, wozu etwa Verstöße gegen die Ausübungs- und Standesregeln (vgl. § 69 Abs. 2 GewO 1994) gehören. Bei der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler, BGBl. Nr. 505/1996, deren Bestimmungen nach § 2 und 3 der Bf ausgehend von seinen rechtskräftigen Bestrafungen übertreten hat, handelt es sich gerade um derartige, nach § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassene Ausübungs- und Standesregeln.Nach den Gesetzesmaterialien zum Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 (zitiert etwa bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Auflage, Paragraph 87, Rz 13) ist ein Verstoß dann als schwerwiegend anzusehen, wenn er geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Berufszweiges herabzusetzen; außerdem muss es sich um Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handeln, die bei der Ausübung gerade des gegenständlichen Gewerbes "besonders" zu beachten sind, wozu etwa Verstöße gegen die Ausübungs- und Standesregeln vergleiche Paragraph 69, Absatz 2, GewO 1994) gehören. Bei der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1996,, deren Bestimmungen nach Paragraph 2 und 3 der Bf ausgehend von seinen rechtskräftigen Bestrafungen übertreten hat, handelt es sich gerade um derartige, nach Paragraph 69, Absatz 2, GewO 1994 erlassene Ausübungs- und Standesregeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040026.X01Im RIS seit
16.07.2012Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012