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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FBG 1991 §10 Abs1;Rechtssatz
Der Sitz einer juristischen Person als Abgabestelle nach § 2 Z. 4 ZustG ist primär deren handelsrechtlicher Sitz aufgrund der Firmenbucheintragungen, soweit dieser mit dem Sitz der Hauptverwaltung übereinstimmt. Ist dagegen jener Sitz nicht mehr als eine "reine Briefkastenadresse", tritt an die Stelle des handelsrechtlichen Sitzes als Abgabestelle jener Ort, an dem deren Hauptverwaltung geführt wird, werden doch dort die Maßnahmen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt (Hinweis B des OGH vom 6. Mai 1998, 3 Ob 393/97h, mwN). Dass zustellrechtlich die faktischen Verhältnisse und nicht die Firmenbucheintragung entscheidend sind, ergibt sich schon daraus, dass Abgabestelle nach § 2 ZustG ein Ort ist, an dem eine physische Zustellung (Sendung in Papierform) erfolgen kann und somit bei juristischen Personen das Dokument gemäß § 13 Abs. 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zugestellt werden kann. Zwar sehen § 3 Z. 4 und § 10 Abs. 1 FBG 1991 eine Verpflichtung zur Anmeldung einer Adressänderung beim Firmenbuch vor. Diese Bestimmungen haben aber nicht zur Folge, dass die Zustellung an die im Firmenbuch zuletzt bekannt gegebene Adresse mit den Wirkungen einer gültigen Zustellung vorgenommen werden kann (Hinweis B des OGH vom 7. Juni 2006, 9 Ob A 57/06g, mwN)Der Sitz einer juristischen Person als Abgabestelle nach Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist primär deren handelsrechtlicher Sitz aufgrund der Firmenbucheintragungen, soweit dieser mit dem Sitz der Hauptverwaltung übereinstimmt. Ist dagegen jener Sitz nicht mehr als eine "reine Briefkastenadresse", tritt an die Stelle des handelsrechtlichen Sitzes als Abgabestelle jener Ort, an dem deren Hauptverwaltung geführt wird, werden doch dort die Maßnahmen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt (Hinweis B des OGH vom 6. Mai 1998, 3 Ob 393/97h, mwN). Dass zustellrechtlich die faktischen Verhältnisse und nicht die Firmenbucheintragung entscheidend sind, ergibt sich schon daraus, dass Abgabestelle nach Paragraph 2, ZustG ein Ort ist, an dem eine physische Zustellung (Sendung in Papierform) erfolgen kann und somit bei juristischen Personen das Dokument gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zugestellt werden kann. Zwar sehen Paragraph 3, Ziffer 4 und Paragraph 10, Absatz eins, FBG 1991 eine Verpflichtung zur Anmeldung einer Adressänderung beim Firmenbuch vor. Diese Bestimmungen haben aber nicht zur Folge, dass die Zustellung an die im Firmenbuch zuletzt bekannt gegebene Adresse mit den Wirkungen einer gültigen Zustellung vorgenommen werden kann (Hinweis B des OGH vom 7. Juni 2006, 9 Ob A 57/06g, mwN)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040013.X02Im RIS seit
16.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015