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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;Rechtssatz
Durch die Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 wird die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst (Hinweis E vom 2. Februar 2012, 2011/04/0197, mwN).Durch die Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 wird die Sache des gegenständlichen Entziehungsverfahrens festgelegt, welche auch die in dieser Aufforderung angeführten für die Entfernung der genannten natürlichen Person bestimmenden Gründe umfasst (Hinweis E vom 2. Februar 2012, 2011/04/0197, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012040013.X01Im RIS seit
16.07.2012Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015