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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z8;Rechtssatz
Was die mehrfache Legung von Angeboten betrifft, kann schon aus den Regelungen des BVergG 2006 über Abänderungsangebote (§ 2 Z. 1) und Alternativangebote (§ 2 Z. 2) im Gegensatz zu Angeboten (§ 2 Z. 3) abgeleitet werden, dass die Legung zweier der Ausschreibung entsprechender Angebote, die sich nur im Preis unterscheiden (zweier Angebote im Sinn des § 2 Z. 3 BVergG 2006), nicht zulässig ist.Was die mehrfache Legung von Angeboten betrifft, kann schon aus den Regelungen des BVergG 2006 über Abänderungsangebote (Paragraph 2, Ziffer eins,) und Alternativangebote (Paragraph 2, Ziffer 2,) im Gegensatz zu Angeboten (Paragraph 2, Ziffer 3,) abgeleitet werden, dass die Legung zweier der Ausschreibung entsprechender Angebote, die sich nur im Preis unterscheiden (zweier Angebote im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 3, BVergG 2006), nicht zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040011.X04Im RIS seit
16.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015