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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z8;Rechtssatz
Der Ausscheidungstatbestand des § 129 Abs. 1 Z. 8 BVergG 2006 steht in einem systematischen Zusammenhang zu § 19 Abs. 1 BVergG 2006. Während sich § 19 Abs. 1 BVergG 2006 an den Auftraggeber richtet und diesen verpflichtet, Vergabeverfahren entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs durchzuführen, richtet der Ausscheidenstatbestand des § 129 Abs. 1 Z. 8 BVergG 2006 die korrespondierende Pflicht zu einem diesen Grundsätzen entsprechenden Verhalten an die Unternehmer.Der Ausscheidungstatbestand des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 steht in einem systematischen Zusammenhang zu Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006. Während sich Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 an den Auftraggeber richtet und diesen verpflichtet, Vergabeverfahren entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs durchzuführen, richtet der Ausscheidenstatbestand des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 8, BVergG 2006 die korrespondierende Pflicht zu einem diesen Grundsätzen entsprechenden Verhalten an die Unternehmer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040011.X02Im RIS seit
16.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015