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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §299;Rechtssatz
Ausgehend von der gesetzgeberischen Wertung, dass in den durch die Bestimmungen des § 299 und des § 302 BAO gezogenen Grenzen der Gesetzgeber die Rechtsrichtigkeit eines Bescheides höher wertet als dessen Rechtsbeständigkeit, bestehen auch keine Bedenken dagegen, mit der herrschenden Ansicht (vgl. nur Ritz, BAO4, Rz 14 zu § 299, mwN) auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (über den Antrag) betreffend die Aufhebung nach § 299 BAO abzustellen. [Hier: Zu diesem Zeitpunkt hatte die Verwaltungsbehörde entsprechend dem Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 4. März 2011, G 184/10 u.a. = VfSlg. 19.343, § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG nicht (mehr) anzuwenden.]Ausgehend von der gesetzgeberischen Wertung, dass in den durch die Bestimmungen des Paragraph 299 und des Paragraph 302, BAO gezogenen Grenzen der Gesetzgeber die Rechtsrichtigkeit eines Bescheides höher wertet als dessen Rechtsbeständigkeit, bestehen auch keine Bedenken dagegen, mit der herrschenden Ansicht vergleiche nur Ritz, BAO4, Rz 14 zu Paragraph 299,, mwN) auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (über den Antrag) betreffend die Aufhebung nach Paragraph 299, BAO abzustellen. [Hier: Zu diesem Zeitpunkt hatte die Verwaltungsbehörde entsprechend dem Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 4. März 2011, G 184/10 u.a. = VfSlg. 19.343, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG nicht (mehr) anzuwenden.]
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012170146.X03Im RIS seit
20.07.2012Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016