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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
BierStG 1995 §7 idF 1996/427;Rechtssatz
Das EAVG verlangt für die Berechnung des Nettoproduktionswertes die Erstellung einer "Leistungsbilanz" an erbrachten und erhaltenen Leistungen und knüpft dabei unmittelbar an den Umsatzbegriff des § 1 Abs. 1 Z 1 (und 2) UStG 1994 an. Damit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auslegung des UStG 1994 und der diesem zu Grunde liegenden unionsrechtlichen Bestimmungen insoweit für die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 1 EAVG heranzuziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2012, Zl. 2008/17/0086, mit weiteren Nachweisen). Dies bedeutet, dass der Begriff des "Entgelts", wie er in § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 verwendet wird, auch vor dem Hintergrund der Verweisung durch § 1 Abs. 1 EAVG, im Sinne des UStG 1994 (hier insbesondere des § 4 Abs. 1 leg. cit.) zu verstehen ist. "Entgelt" ist somit alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten; dazu gehört auch die Biersteuer. Diese ist - wie die belangte Behörde zutreffend unter Bezug auf die §§ 7 und 8 BiersteuerG 1995 dargelegt hat - bei der beschwerdeführenden Partei als Steuerschuldner auch kein "Durchlaufposten" im Sinne des § 4 Abs. 3 UStG 1994; die Biersteuer wird nicht im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, woran auch die allenfalls bestehende Möglichkeit einer (nur) wirtschaftlichen Überwälzbarkeit an den Verbraucher nichts ändert.Das EAVG verlangt für die Berechnung des Nettoproduktionswertes die Erstellung einer "Leistungsbilanz" an erbrachten und erhaltenen Leistungen und knüpft dabei unmittelbar an den Umsatzbegriff des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, (und 2) UStG 1994 an. Damit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auslegung des UStG 1994 und der diesem zu Grunde liegenden unionsrechtlichen Bestimmungen insoweit für die Auslegung und Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, EAVG heranzuziehen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2012, Zl. 2008/17/0086, mit weiteren Nachweisen). Dies bedeutet, dass der Begriff des "Entgelts", wie er in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994 verwendet wird, auch vor dem Hintergrund der Verweisung durch Paragraph eins, Absatz eins, EAVG, im Sinne des UStG 1994 (hier insbesondere des Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit.) zu verstehen ist. "Entgelt" ist somit alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten; dazu gehört auch die Biersteuer. Diese ist - wie die belangte Behörde zutreffend unter Bezug auf die Paragraphen 7 und 8 BiersteuerG 1995 dargelegt hat - bei der beschwerdeführenden Partei als Steuerschuldner auch kein "Durchlaufposten" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, UStG 1994; die Biersteuer wird nicht im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, woran auch die allenfalls bestehende Möglichkeit einer (nur) wirtschaftlichen Überwälzbarkeit an den Verbraucher nichts ändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011170157.X01Im RIS seit
13.08.2012Zuletzt aktualisiert am
06.11.2012