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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
RKG 2008 §8;Rechtssatz
Die Behörde ist bei Bemessung der Strafe nach den §§ 20 und 21 VStG verpflichtet, Umstände, die einem Verbotsirrtum nahe kommen, und die erhebliche Milderungsgründe darstellen können, zu berücksichtigen (Hinweis E vom 27. Februar 2003, 2000/09/0188).Die Behörde ist bei Bemessung der Strafe nach den Paragraphen 20 und 21 VStG verpflichtet, Umstände, die einem Verbotsirrtum nahe kommen, und die erhebliche Milderungsgründe darstellen können, zu berücksichtigen (Hinweis E vom 27. Februar 2003, 2000/09/0188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011030189.X03Im RIS seit
23.07.2012Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018