RS Vwgh 2012/6/20 2011/03/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2012
beobachten
merken

Index

26/02 Markenschutz Musterschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde ist bei Bemessung der Strafe nach den §§ 20 und 21 VStG verpflichtet, Umstände, die einem Verbotsirrtum nahe kommen, und die erhebliche Milderungsgründe darstellen können, zu berücksichtigen (Hinweis E vom 27. Februar 2003, 2000/09/0188).Die Behörde ist bei Bemessung der Strafe nach den Paragraphen 20 und 21 VStG verpflichtet, Umstände, die einem Verbotsirrtum nahe kommen, und die erhebliche Milderungsgründe darstellen können, zu berücksichtigen (Hinweis E vom 27. Februar 2003, 2000/09/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011030189.X03

Im RIS seit

23.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten