Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
ASVG §293;Rechtssatz
Aus dem Zweck der Familienbeihilfe, wonach sie ausschließlich für jene Personen zu verwenden ist, für die sie bezahlt wird, ergibt sich dann keine Einschränkung ihrer Berücksichtigung für das maßgebliche Einkommen gemäß § 10 Abs. 5 StbG iVm § 293 ASVG, wenn der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt des Staatsbürgerschaftswerbers anhand des Einkommens jenes (desselben) Haushaltes zu beurteilen ist, in dem auch die Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, leben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Familienbeihilfe vom (weiten) Begriff der eigenen Einkünfte ("eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen") in § 10 Abs. 5 StbG nicht umfasst wäre, beinhaltet diese Bestimmung doch eine ausdrückliche Einschränkung nur für die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften (vgl. zur Berücksichtigung der Familienbeihilfe als Einkommen gemäß § 10 Abs. 5 StbG auch - allerdings ohne nähere Begründung - Fessler/Keller/Pommerening-Schober/Szymanski, Staatsbürgerschaftsrecht, 7. Auflage (2006), S. 105).Aus dem Zweck der Familienbeihilfe, wonach sie ausschließlich für jene Personen zu verwenden ist, für die sie bezahlt wird, ergibt sich dann keine Einschränkung ihrer Berücksichtigung für das maßgebliche Einkommen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG, wenn der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt des Staatsbürgerschaftswerbers anhand des Einkommens jenes (desselben) Haushaltes zu beurteilen ist, in dem auch die Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, leben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Familienbeihilfe vom (weiten) Begriff der eigenen Einkünfte ("eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen") in Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht umfasst wäre, beinhaltet diese Bestimmung doch eine ausdrückliche Einschränkung nur für die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften vergleiche zur Berücksichtigung der Familienbeihilfe als Einkommen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG auch - allerdings ohne nähere Begründung - Fessler/Keller/Pommerening-Schober/Szymanski, Staatsbürgerschaftsrecht, 7. Auflage (2006), Sitzung 105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011010217.X02Im RIS seit
20.07.2012Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012