RS Vwgh 2012/6/20 2010/17/0215

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Veröffentlicht am 20.06.2012
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

BAO §213 Abs1;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs4;
  1. BAO § 213 heute
  2. BAO § 213 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 213 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. BAO § 213 gültig von 19.04.1980 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0217 2010/17/0216

Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs. 4 EAVG obliegt die Vergütung dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt, sodass insbesondere eine zusammengefasste Verbuchung mit der Umsatzsteuer des Vergütungsberechtigten zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, EAVG obliegt die Vergütung dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt, sodass insbesondere eine zusammengefasste Verbuchung mit der Umsatzsteuer des Vergütungsberechtigten zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010170215.X04

Im RIS seit

23.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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