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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0217 2010/17/0216Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 4 EAVG obliegt die Vergütung dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt, sodass insbesondere eine zusammengefasste Verbuchung mit der Umsatzsteuer des Vergütungsberechtigten zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, EAVG obliegt die Vergütung dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt, sodass insbesondere eine zusammengefasste Verbuchung mit der Umsatzsteuer des Vergütungsberechtigten zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010170215.X04Im RIS seit
23.08.2012Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012