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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0217 2010/17/0216Rechtssatz
Eine nach § 2 BAO sinngemäße Anwendung von § 213 Abs. 1 BAO für Vergütungen wird den Begriff der "wiederkehrend zu erhebende Abgabe" als "wiederkehrend zu gewährende Vergütung" verstehen müssen. Die Energieabgabenvergütung ist dabei als eine solche zu qualifizieren. So zeigt schon § 1 EAVG den periodischen Charakter der Energieabgabenvergütung, wenn er davon spricht, die entrichteten Energieabgaben seien jeweils "für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)" zu vergüten. Das Gleiche gilt für § 2 Abs. 2 Z 1 EAVG hinsichtlich der diesbezüglichen Antragstellung ("je Kalenderjahr (Wirtschaftjahr)").Eine nach Paragraph 2, BAO sinngemäße Anwendung von Paragraph 213, Absatz eins, BAO für Vergütungen wird den Begriff der "wiederkehrend zu erhebende Abgabe" als "wiederkehrend zu gewährende Vergütung" verstehen müssen. Die Energieabgabenvergütung ist dabei als eine solche zu qualifizieren. So zeigt schon Paragraph eins, EAVG den periodischen Charakter der Energieabgabenvergütung, wenn er davon spricht, die entrichteten Energieabgaben seien jeweils "für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)" zu vergüten. Das Gleiche gilt für Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, EAVG hinsichtlich der diesbezüglichen Antragstellung ("je Kalenderjahr (Wirtschaftjahr)").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010170215.X03Im RIS seit
23.08.2012Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012