RS Vwgh 2012/6/20 2010/17/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2012
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

BAO §2;
BAO §213 Abs1;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §1;
EnergieabgabenvergütungsG 1996 §2 Abs2 Z1;
  1. BAO § 2 heute
  2. BAO § 2 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 2 gültig von 23.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  4. BAO § 2 gültig von 26.03.2009 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 2 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 2 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 213 heute
  2. BAO § 213 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 213 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. BAO § 213 gültig von 19.04.1980 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0217 2010/17/0216

Rechtssatz

Eine nach § 2 BAO sinngemäße Anwendung von § 213 Abs. 1 BAO für Vergütungen wird den Begriff der "wiederkehrend zu erhebende Abgabe" als "wiederkehrend zu gewährende Vergütung" verstehen müssen. Die Energieabgabenvergütung ist dabei als eine solche zu qualifizieren. So zeigt schon § 1 EAVG den periodischen Charakter der Energieabgabenvergütung, wenn er davon spricht, die entrichteten Energieabgaben seien jeweils "für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)" zu vergüten. Das Gleiche gilt für § 2 Abs. 2 Z 1 EAVG hinsichtlich der diesbezüglichen Antragstellung ("je Kalenderjahr (Wirtschaftjahr)").Eine nach Paragraph 2, BAO sinngemäße Anwendung von Paragraph 213, Absatz eins, BAO für Vergütungen wird den Begriff der "wiederkehrend zu erhebende Abgabe" als "wiederkehrend zu gewährende Vergütung" verstehen müssen. Die Energieabgabenvergütung ist dabei als eine solche zu qualifizieren. So zeigt schon Paragraph eins, EAVG den periodischen Charakter der Energieabgabenvergütung, wenn er davon spricht, die entrichteten Energieabgaben seien jeweils "für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)" zu vergüten. Das Gleiche gilt für Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, EAVG hinsichtlich der diesbezüglichen Antragstellung ("je Kalenderjahr (Wirtschaftjahr)").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010170215.X03

Im RIS seit

23.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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