RS Vwgh 2012/6/20 2010/17/0215

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Veröffentlicht am 20.06.2012
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §213 Abs1;
  1. BAO § 213 heute
  2. BAO § 213 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 213 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. BAO § 213 gültig von 19.04.1980 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0217 2010/17/0216

Rechtssatz

Unter wiederkehrend zu erhebenden Abgaben werden "periodisch festzusetzende Abgaben", wie z.B. veranlagte ESt, veranlagte KSt, USt und Selbstbemessungsabgaben wie z.B. USt-Vorauszahlung oder Lohnsteuer verstanden (Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, 1996, § 213 Rz 4). Gemeinsam ist diesen Abgaben, dass ihnen eine laufende Tätigkeit des Abgabepflichtigen zu Grunde liegt, die gleichsam ein "abgabenrechtliches Dauerschuldverhältnis" hinsichtlich der betroffenen Abgaben begründet. Beispiele für nicht wiederkehrend zu erhebende Abgaben sind demgegenüber Grunderwerbsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer oder Rechtsgebühren.Unter wiederkehrend zu erhebenden Abgaben werden "periodisch festzusetzende Abgaben", wie z.B. veranlagte ESt, veranlagte KSt, USt und Selbstbemessungsabgaben wie z.B. USt-Vorauszahlung oder Lohnsteuer verstanden (Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, 1996, Paragraph 213, Rz 4). Gemeinsam ist diesen Abgaben, dass ihnen eine laufende Tätigkeit des Abgabepflichtigen zu Grunde liegt, die gleichsam ein "abgabenrechtliches Dauerschuldverhältnis" hinsichtlich der betroffenen Abgaben begründet. Beispiele für nicht wiederkehrend zu erhebende Abgaben sind demgegenüber Grunderwerbsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer oder Rechtsgebühren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010170215.X02

Im RIS seit

23.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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