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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §213 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0217 2010/17/0216Rechtssatz
Unter wiederkehrend zu erhebenden Abgaben werden "periodisch festzusetzende Abgaben", wie z.B. veranlagte ESt, veranlagte KSt, USt und Selbstbemessungsabgaben wie z.B. USt-Vorauszahlung oder Lohnsteuer verstanden (Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, 1996, § 213 Rz 4). Gemeinsam ist diesen Abgaben, dass ihnen eine laufende Tätigkeit des Abgabepflichtigen zu Grunde liegt, die gleichsam ein "abgabenrechtliches Dauerschuldverhältnis" hinsichtlich der betroffenen Abgaben begründet. Beispiele für nicht wiederkehrend zu erhebende Abgaben sind demgegenüber Grunderwerbsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer oder Rechtsgebühren.Unter wiederkehrend zu erhebenden Abgaben werden "periodisch festzusetzende Abgaben", wie z.B. veranlagte ESt, veranlagte KSt, USt und Selbstbemessungsabgaben wie z.B. USt-Vorauszahlung oder Lohnsteuer verstanden (Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, 1996, Paragraph 213, Rz 4). Gemeinsam ist diesen Abgaben, dass ihnen eine laufende Tätigkeit des Abgabepflichtigen zu Grunde liegt, die gleichsam ein "abgabenrechtliches Dauerschuldverhältnis" hinsichtlich der betroffenen Abgaben begründet. Beispiele für nicht wiederkehrend zu erhebende Abgaben sind demgegenüber Grunderwerbsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer oder Rechtsgebühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010170215.X02Im RIS seit
23.08.2012Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012