Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/10/0163 E 19. Mai 2009 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Erlassung des Ersatzbescheides sind die Verwaltungsbehörden an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden (vgl. Mayer, Kurzkommentar zum B-VG4, § 63 VwGG II. und III., weiters z. B. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2002/10/0211); eine Ausnahme bildet der Fall der Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2006/09/0002). Erfolgt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes darin, dass die belangte Behörde nunmehr jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2007, Zlen. 2006/08/0314 und 0347, mwN).Bei der Erlassung des Ersatzbescheides sind die Verwaltungsbehörden an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden vergleiche Mayer, Kurzkommentar zum B-VG4, Paragraph 63, VwGG römisch zwei. und römisch drei., weiters z. B. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2002/10/0211); eine Ausnahme bildet der Fall der Änderung der Sach- und Rechtslage vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2006/09/0002). Erfolgt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes darin, dass die belangte Behörde nunmehr jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2007, Zlen. 2006/08/0314 und 0347, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010170099.X01Im RIS seit
23.07.2012Zuletzt aktualisiert am
06.11.2012