RS Vwgh 2012/6/20 2009/03/0093

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Veröffentlicht am 20.06.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WaffG 1996 §21 Abs1;
WaffG 1996 §22 Abs1;
WaffG 1996 §23 Abs1;

Rechtssatz

Wurde der ursprünglich auf die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen gerichtete Antrag auf die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für ein Stück eingeschränkt, bleibt kein Raum mehr für die Annahme der (teilweisen) Abweisung eines Antrags, wenn eine entsprechende Waffenbesitzkarte tatsächlich ausgestellt wurde. Die Erledigung der Erstbehörde war also nicht als Bescheid intendiert und kann auch nicht so verstanden werden. Lag aber kein einen Antrag abweisender Bescheid der Erstbehörde vor, erweist sich die meritorische Entscheidung der Berufungsbehörde als verfehlt; vielmehr wäre die Berufung zurückzuweisen gewesen.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030093.X01

Im RIS seit

23.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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