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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wurde der ursprünglich auf die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen gerichtete Antrag auf die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für ein Stück eingeschränkt, bleibt kein Raum mehr für die Annahme der (teilweisen) Abweisung eines Antrags, wenn eine entsprechende Waffenbesitzkarte tatsächlich ausgestellt wurde. Die Erledigung der Erstbehörde war also nicht als Bescheid intendiert und kann auch nicht so verstanden werden. Lag aber kein einen Antrag abweisender Bescheid der Erstbehörde vor, erweist sich die meritorische Entscheidung der Berufungsbehörde als verfehlt; vielmehr wäre die Berufung zurückzuweisen gewesen.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030093.X01Im RIS seit
23.07.2012Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012