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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/03/0063 B 20. Juni 2012 2009/03/0066 B 20. Juni 2012 2009/03/0061 B 20. Juni 2012Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/03/0060 B 20. Juni 2012 RS 3Stammrechtssatz
Eine bloß teilweise Aufhebung, die in das auch der vertragsersetzenden Zusammenschaltungsanordnung innewohnende Äquivalenzgefüge eingreift, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der betroffene Teil der Anordnung einen inhaltlichen Zusammenhang mit anderen Anordnungsteilen aufweist und nach dem Willen der Parteien des Verwaltungsverfahrens einen wesentlichen Bestandteil der Anordnung bildet, sodass er vom übrigen Bescheidinhalt nicht getrennt werden kann (Hinweis E vom 28. April 2004, 2002/03/0166). In einem derartigen Fall (also bei inhaltlichem Zusammenhang mit anderen Teilen der Anordnung, die nach dem Parteiwillen wesentlicher Bestandteil sind) ist die Zusammenschaltungsanordnung zur Gänze aufzuheben, auch wenn die geltend gemachten Verfahrensmängel nur einen Teil betreffen (Hinweis Erkenntnisse vom 28. April 2004, 2002/03/0319 und2003/03/0011), bzw eine Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen einen untrennbaren Teil des Bescheids richtet, zurückzuweisen (Hinweis Beschlüsse vom 18. Oktober 2005, 2003/03/0110, und vom 19. Dezember 2005, 2005/03/0117).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030065.X03Im RIS seit
21.08.2012Zuletzt aktualisiert am
22.08.2012