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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht die "inhaltliche und verfahrensmäßige Rechtswidrigkeit" eines Gutachtens zu prüfen, sondern die Rechtmäßigkeit des - unter Berücksichtigung des von der beschwerdeführenden Partei kritisierten Gutachtens erstellten -
angefochtenen Bescheides. Allein der Umstand, dass in einem anderen - nicht verfahrensgegenständlichen - Verwaltungsverfahren ein Gutachten unter Zugrundelegung einer anderen Methodik erstattet worden sein mag, kann keine Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides begründen.
Schlagworte
Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030059.X13Im RIS seit
26.07.2012Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019