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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §121 Abs3;Rechtssatz
Zum Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die "fehlende Notwendigkeit des angeordneten Eingriffs" ist festzuhalten, dass die Telekom-Control-Kommission mangels Einigung der Parteien eine Festlegung der strittigen Entgelte im Verfahren gemäß § 50 TKG 2003 vornehmen musste. Ein anderes Mittel, um die fehlende Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen oder zu substituieren, stand der Telekom-Control-Kommission - nach Scheitern des gemäß § 121 Abs 3 TKG 2003 durchgeführten Streitschlichtungsverfahrens - nicht zur Verfügung.Zum Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die "fehlende Notwendigkeit des angeordneten Eingriffs" ist festzuhalten, dass die Telekom-Control-Kommission mangels Einigung der Parteien eine Festlegung der strittigen Entgelte im Verfahren gemäß Paragraph 50, TKG 2003 vornehmen musste. Ein anderes Mittel, um die fehlende Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen oder zu substituieren, stand der Telekom-Control-Kommission - nach Scheitern des gemäß Paragraph 121, Absatz 3, TKG 2003 durchgeführten Streitschlichtungsverfahrens - nicht zur Verfügung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030059.X09Im RIS seit
26.07.2012Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019