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E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art7;Rechtssatz
Für die Festlegung der (angemessenen) Zusammenschaltungsentgelte auf den verfahrensgegenständlichen Märkten, die durch Verordnung als der sektorspezifischen Regulierung unterliegende relevante Märkte festgelegt waren und auf denen schwerwiegende Wettbewerbsprobleme festgestellt wurden, kommt es auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 50 TKG 2003 wesentlich darauf an, dass unter Berücksichtigung der konkreten nationalen Gegebenheiten Entgelte in einer Höhe festgelegt werden, die geeignet ist, den bestehenden Wettbewerbsproblemen zu begegnen. Ein Abstellen auf internationale Vergleichswerte kann daher auf den hier gegenständlichen Märkten nicht als geeignet angesehen werden, zur Erfüllung der zu erreichenden Ziele beizutragen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass keineswegs feststeht, dass internationale Vergleichswerte in jedem Fall den sich aus dem unionsrechtlichen Rechtsrahmen ergebenden Anforderungen entsprechen (worauf zahlreiche von der Kommission im Rahmen der Verfahren nach Art 7 der RL 2002/21/EG (RahmenRL) abgegebene Stellungnahmen hinweisen, vgl uva etwa die Stellungnahmen der Kommission vom 28. Oktober 2009 im Verfahren PL/2009/0991, SG-Greffe (2009) D/8051, vom 11. September 2009 im Verfahren CZ/2009/0959, SG-Greffe (2009) D/5396, und vom 4. September 2009 im Verfahren SK/2009/0955, SG-Greffe (2009) D/5276).Für die Festlegung der (angemessenen) Zusammenschaltungsentgelte auf den verfahrensgegenständlichen Märkten, die durch Verordnung als der sektorspezifischen Regulierung unterliegende relevante Märkte festgelegt waren und auf denen schwerwiegende Wettbewerbsprobleme festgestellt wurden, kommt es auch im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 50, TKG 2003 wesentlich darauf an, dass unter Berücksichtigung der konkreten nationalen Gegebenheiten Entgelte in einer Höhe festgelegt werden, die geeignet ist, den bestehenden Wettbewerbsproblemen zu begegnen. Ein Abstellen auf internationale Vergleichswerte kann daher auf den hier gegenständlichen Märkten nicht als geeignet angesehen werden, zur Erfüllung der zu erreichenden Ziele beizutragen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass keineswegs feststeht, dass internationale Vergleichswerte in jedem Fall den sich aus dem unionsrechtlichen Rechtsrahmen ergebenden Anforderungen entsprechen (worauf zahlreiche von der Kommission im Rahmen der Verfahren nach Artikel 7, der RL 2002/21/EG (RahmenRL) abgegebene Stellungnahmen hinweisen, vergleiche uva etwa die Stellungnahmen der Kommission vom 28. Oktober 2009 im Verfahren PL/2009/0991, SG-Greffe (2009) D/8051, vom 11. September 2009 im Verfahren CZ/2009/0959, SG-Greffe (2009) D/5396, und vom 4. September 2009 im Verfahren SK/2009/0955, SG-Greffe (2009) D/5276).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030059.X08Im RIS seit
26.07.2012Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019