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E3H E13206000Norm
32002L0019 Zugangs-RL;Rechtssatz
War einer Entscheidung über die Zusammenschaltungsstreitigkeit zugrunde zu legen, dass die Entgeltfestsetzung Märkte betraf, auf denen erstens beträchtliche und anhaltende Zugangshindernisse bestanden, die zweitens nicht innerhalb des relevanten Zeitraums zu einem wirksamen Wettbewerb tendierten, und auf denen schließlich drittens dem betreffenden Marktversagen mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln allein nicht angemessen entgegengewirkt werden konnte ("Drei Kriterien-Test"; vgl Erwägungsgrund 5 der Empfehlung der Kommission vom 17. Dezember 2007 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, ABl L 344/65 vom 28. Dezember 2007 (Märkteempfehlung 2007), auf die die Behörde gemäß § 34 Abs 3 TKG 2003 Bedacht zu nehmen hatte) und war zusätzlich zu berücksichtigen, dass auch in tatsächlicher Hinsicht das Fehlen selbsttragenden Wettbewerbs und das Vorliegen wesentlicher Wettbewerbsprobleme festgestellt wurde, kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn als Ausgangswert für die Entgeltfestlegung der Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (auf Basis der tatsächlich gegebenen Kosten und Verkehrsmengen des Betreibers mit den niedrigsten Kosten) herangezogen wurde. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen nunmehr auch auf die Empfehlung der Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU, ABl L 124/67 vom 20. Mai 2009 (Terminierungsentgelte-Empfehlung) hinzuweisen, wonach - für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht, denen Preiskontroll- und Kostenrechnungsverpflichtungen auferlegt wurden - Zustellungsentgelte festgelegt werden sollen, die sich auf die einem effizienten Betreiber entstehenden Kosten stützen; bei der Bewertung der effizienten Kosten sollten die laufenden Kosten zugrunde gelegt werden und es sollte nach einem Bottom-up-Modell verfahren werden, das sich zur Kostenrechnung auf die Methode der langfristigen zusätzlichen Kosten (LRIC) stützt.War einer Entscheidung über die Zusammenschaltungsstreitigkeit zugrunde zu legen, dass die Entgeltfestsetzung Märkte betraf, auf denen erstens beträchtliche und anhaltende Zugangshindernisse bestanden, die zweitens nicht innerhalb des relevanten Zeitraums zu einem wirksamen Wettbewerb tendierten, und auf denen schließlich drittens dem betreffenden Marktversagen mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln allein nicht angemessen entgegengewirkt werden konnte ("Drei Kriterien-Test"; vergleiche Erwägungsgrund 5 der Empfehlung der Kommission vom 17. Dezember 2007 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, ABl L 344/65 vom 28. Dezember 2007 (Märkteempfehlung 2007), auf die die Behörde gemäß Paragraph 34, Absatz 3, TKG 2003 Bedacht zu nehmen hatte) und war zusätzlich zu berücksichtigen, dass auch in tatsächlicher Hinsicht das Fehlen selbsttragenden Wettbewerbs und das Vorliegen wesentlicher Wettbewerbsprobleme festgestellt wurde, kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn als Ausgangswert für die Entgeltfestlegung der Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (auf Basis der tatsächlich gegebenen Kosten und Verkehrsmengen des Betreibers mit den niedrigsten Kosten) herangezogen wurde. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen nunmehr auch auf die Empfehlung der Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU, ABl L 124/67 vom 20. Mai 2009 (Terminierungsentgelte-Empfehlung) hinzuweisen, wonach - für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht, denen Preiskontroll- und Kostenrechnungsverpflichtungen auferlegt wurden - Zustellungsentgelte festgelegt werden sollen, die sich auf die einem effizienten Betreiber entstehenden Kosten stützen; bei der Bewertung der effizienten Kosten sollten die laufenden Kosten zugrunde gelegt werden und es sollte nach einem Bottom-up-Modell verfahren werden, das sich zur Kostenrechnung auf die Methode der langfristigen zusätzlichen Kosten (LRIC) stützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030059.X06Im RIS seit
26.07.2012Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019