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E3L E13206000Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art8 Abs2;Rechtssatz
Bei Maßnahmen der Wettbewerbsregulierung im Sinne des 5. Abschnittes des TKG 2003 - wie etwa der Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit - kommt dem Regulierungsziel der "Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs" (§ 1 Abs 2 Z 2 TKG 2003) bzw der "Förderung des Wettbewerbs" (Art 8 Abs 2 der RL 2002/21/EG (RahmenRL Kommunikationsnetzwerke)) besondere Bedeutung zu.Bei Maßnahmen der Wettbewerbsregulierung im Sinne des 5. Abschnittes des TKG 2003 - wie etwa der Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit - kommt dem Regulierungsziel der "Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs" (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, TKG 2003) bzw der "Förderung des Wettbewerbs" (Artikel 8, Absatz 2, der RL 2002/21/EG (RahmenRL Kommunikationsnetzwerke)) besondere Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030059.X05Im RIS seit
26.07.2012Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019