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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1152;Rechtssatz
Bei der Festlegung angemessener Zusammenschaltungsentgelte können die tatsächlichen Kosten nicht von vornherein als für die Interessenabwägung unerheblich angesehen werden. Gesetzliche Anhaltspunkte, die bei der Festlegung eines angemessenen Entgelts zu berücksichtigen sind, finden sich insbesondere in den Regulierungszielen des TKG 2003.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009030059.X04Im RIS seit
26.07.2012Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019