RS Vwgh 2012/6/20 2009/03/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und diesen - entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens - die Eignung zukommt, einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (Hinweis E vom 14. Jänner 2010, 2005/09/0084, mwN).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und diesen - entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens - die Eignung zukommt, einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (Hinweis E vom 14. Jänner 2010, 2005/09/0084, mwN).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030050.X01

Im RIS seit

23.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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