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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §123 Abs5;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 ASVG - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (Landeshauptmann) ausgesprochen, dass für näher bezeichnete Angehörige des Mitbeteiligten Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung gemäß § 123 Abs. 5 ASVG besteht. Die beschwerdeführende Partei (Krankenkasse) behauptet, dass für den Zeitraum bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof eine gänzlich andere Handhabung betreffend die Zuerkennung von Leistungen der Krankenversicherung als bisher erfolgen müsse, was zu einer Rechtsunsicherheit führen würde, da im Fall der Stattgebung der Beschwerde der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden müsse. Es ist nicht zu erkennen, dass durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides, der die Anspruchsberechtigung für Angehörige eines Versicherten betrifft, eine über den Anlassfall hinausgehende "gänzlich andere Handhabung betreffend der Zuerkennung von Leistungen" erfolgen müsste. Die "Rechtsunsicherheit", auf die sich die beschwerdeführende Partei beruft, ist mit der von ihr erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof notwendig verbunden und kann nicht als ein mit dem Vollzug des Bescheides für sie verbundener (unverhältnismäßiger) Nachteil angesehen werden.Nichtstattgebung - Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß Paragraph 123, ASVG - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (Landeshauptmann) ausgesprochen, dass für näher bezeichnete Angehörige des Mitbeteiligten Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung gemäß Paragraph 123, Absatz 5, ASVG besteht. Die beschwerdeführende Partei (Krankenkasse) behauptet, dass für den Zeitraum bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof eine gänzlich andere Handhabung betreffend die Zuerkennung von Leistungen der Krankenversicherung als bisher erfolgen müsse, was zu einer Rechtsunsicherheit führen würde, da im Fall der Stattgebung der Beschwerde der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden müsse. Es ist nicht zu erkennen, dass durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides, der die Anspruchsberechtigung für Angehörige eines Versicherten betrifft, eine über den Anlassfall hinausgehende "gänzlich andere Handhabung betreffend der Zuerkennung von Leistungen" erfolgen müsste. Die "Rechtsunsicherheit", auf die sich die beschwerdeführende Partei beruft, ist mit der von ihr erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof notwendig verbunden und kann nicht als ein mit dem Vollzug des Bescheides für sie verbundener (unverhältnismäßiger) Nachteil angesehen werden.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012080049.A01Im RIS seit
26.11.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012