RS Vwgh 2012/6/21 2011/23/0323

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Veröffentlicht am 21.06.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/21/0632 E 20. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Erachtet die Behörde die Einvernahme einer beantragten Zeugin "unter Anwendung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie" für entbehrlich, so vermag diese Begründung die Abstandnahme von der beantragten Zeugeneinvernahme nicht zu tragen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0648).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011230323.X02

Im RIS seit

16.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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