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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache der CC-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. Mai 1992, Zl. MA 64 - BE 43/92/B, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe in einer Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. Mai 1992 wurde über die "BC-Gesellschaft m.b.H." eine - vorher angedrohte - Zwangsstrafe in der Höhe von S 2.000,-- verhängt, weil sie der Aufforderung zur Erfüllung der bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung, "das Einstellen von Kraftfahrzeugen auf der ohne Bewilligung errichteten befestigten asphaltierten Fläche in Wien xxxx aufzulassen", innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift u.a. den Mangel der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin gemäß § 36 Abs. 8 VwGG vom Gerichtshof aufgefordert, zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Gegenschrift eine Gegenäußerung zu erstatten. Die Beschwerdeführerin hat dieser Aufforderung fristgerecht entsprochen und im wesentlichen ausgeführt, daß sie nicht Rechtsnachfolgerin der "BC-Gesellschaft m.b.H." sei und eine Gesellschaft dieses Namens nicht existiere. Neben der beschwerdeführenden Gesellschaft bestehe noch die "BD-Gesellschaft m.b.H.".
Aus dem vorliegenden Auszug aus dem Firmenbuch vom 17. Oktober 1991 ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin, also die "CC-Gesellschaft m.b.H." am 7. November 1991 eingetragen worden ist, und einem weiteren Auszug aus dem Firmenbuch (vom 22. Oktober 1992) ist die Existenz der "BD-Gesellschaft m.b.H."
zu entnehmen.
Für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft, also der "CC-Gesellschaft m. b.H.", ist allein entscheidend, ob der angefochtene Bescheid in ihre Rechtssphäre einzugreifen vermag. Davon kann aber nicht die Rede sein, wenn in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, daß sie mangels Rechtsnachfolge nicht in die Rechte und Pflichten der "BC-Gesellschaft m.b.H." eingetreten ist. Angesichts des Umstandes, daß eine "CC-Gesellschaft m.b.H." existiert, besteht auch kein Grund zu der Annahme, daß es sich bei der Bezeichnung der Beschwerdeführerin lediglich um einen Schreibfehler handelt, also in Wahrheit eine Beschwerde der "BC-Gesellschaft m. b.H." als Adressat des angefochtenen Bescheides vorliegt.
Die Beschwerdeführerin bekämpft sohin mit der vorliegenden Beschwerde einen Bescheid, der ihre Rechte nicht verletzen kann, weshalb die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050164.X00Im RIS seit
15.12.1992