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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Die Satzungen einer Wassergenossenschaft stellen ab deren bescheidförmigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle dar. Satzungen von Genossenschaften sind gemäß § 6 ABGB - also wie generelle Normen - auszulegen, was auch für öffentlich-rechtliche Rechtsquellen gilt.Die Satzungen einer Wassergenossenschaft stellen ab deren bescheidförmigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle dar. Satzungen von Genossenschaften sind gemäß Paragraph 6, ABGB - also wie generelle Normen - auszulegen, was auch für öffentlich-rechtliche Rechtsquellen gilt.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070045.X02Im RIS seit
31.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015