RS Vwgh 2012/6/26 2012/07/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Satzungen einer Wassergenossenschaft stellen ab deren bescheidförmigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle dar. Satzungen von Genossenschaften sind gemäß § 6 ABGB - also wie generelle Normen - auszulegen, was auch für öffentlich-rechtliche Rechtsquellen gilt.Die Satzungen einer Wassergenossenschaft stellen ab deren bescheidförmigen Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde eine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle dar. Satzungen von Genossenschaften sind gemäß Paragraph 6, ABGB - also wie generelle Normen - auszulegen, was auch für öffentlich-rechtliche Rechtsquellen gilt.

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012070045.X02

Im RIS seit

31.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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