RS Vwgh 2012/6/26 2011/11/0028

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Veröffentlicht am 26.06.2012
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L94056 Ärztekammer Steiermark
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §106 Abs2;
ÄrzteG 1998 §106 Abs7;
ÄrzteG 1998 §106;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk 2007 §27 Abs7 litd sublitaa;

Rechtssatz

Hat die Wohlfahrtskasse in ihrer Kostenübernahmeerklärung, die ohne Verzug erstattet wurde, angegeben, welche Kosten täglich von ihr übernommen werden, lag es am Beschwerdeführer sich zu informieren, ob es sich bei der von ihm frei gewählten Landesnervenklinik um eine Krankenanstalt mit bestehenden Verträgen handelt; dies auch unter dem Aspekt, dass die Ärztekammer in ihrem Beitrags- und Leistungskatalog unstrittig darüber informiert hat, dass erhebliche Selbstkosten bei Inanspruchnahme einer Krankenanstalt ohne bestehende Verträge entstehen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011110028.X01

Im RIS seit

23.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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