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L94056 Ärztekammer SteiermarkNorm
ÄrzteG 1998 §106 Abs2;Rechtssatz
Hat die Wohlfahrtskasse in ihrer Kostenübernahmeerklärung, die ohne Verzug erstattet wurde, angegeben, welche Kosten täglich von ihr übernommen werden, lag es am Beschwerdeführer sich zu informieren, ob es sich bei der von ihm frei gewählten Landesnervenklinik um eine Krankenanstalt mit bestehenden Verträgen handelt; dies auch unter dem Aspekt, dass die Ärztekammer in ihrem Beitrags- und Leistungskatalog unstrittig darüber informiert hat, dass erhebliche Selbstkosten bei Inanspruchnahme einer Krankenanstalt ohne bestehende Verträge entstehen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011110028.X01Im RIS seit
23.07.2012Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012