RS Vwgh 2012/6/26 2011/11/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2012
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Index

L92706 Jugendwohlfahrt Kinderheim Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §66 Abs4;
EGVG 2008 Art1 Abs1;
JWG Stmk 1991 §35;
JWG Stmk 1991 §40;
  1. AVG § 17 heute
  2. AVG § 17 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 17 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 17 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. AVG § 17 gültig von 01.02.1991 bis 19.04.2002

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/11/0013 E 10. Juli 2012

Rechtssatz

Die Jugendwohlfahrtsbehörde ist bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung besorgt sie hiebei nicht behördliche Aufgaben; die Verwaltungsverfahrensgesetze finden insoweit keine Anwendung (vgl. zum Ganzen das E vom 22. September 1995, 93/11/0221 mwH., zu den mit den im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Stmk JWG 1991 im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Slbg JWO 1992). Somit besteht in der gegenständlichen Angelegenheit mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG. Die hoheitliche Befugnis der Behörde erschöpft sich in diesem Fall darin, den Antrag ohne nähere inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mit Bescheid zurückzuweisen.Die Jugendwohlfahrtsbehörde ist bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung nicht zu hoheitlichem Einschreiten ermächtigt. Unbeschadet ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Hilfen zur Erziehung besorgt sie hiebei nicht behördliche Aufgaben; die Verwaltungsverfahrensgesetze finden insoweit keine Anwendung vergleiche zum Ganzen das E vom 22. September 1995, 93/11/0221 mwH., zu den mit den im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Stmk JWG 1991 im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Slbg JWO 1992). Somit besteht in der gegenständlichen Angelegenheit mangels Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze kein Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 17, AVG. Die hoheitliche Befugnis der Behörde erschöpft sich in diesem Fall darin, den Antrag ohne nähere inhaltliche Prüfung seiner Berechtigung mit Bescheid zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011110005.X02

Im RIS seit

23.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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