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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die in § 95 Abs. 2 BDG 1979 normierte Bindungswirkung eines Strafurteils bezieht sich nicht auf die Strafbemessung durch das Strafgericht. Auch wenn das Strafgericht keine Strafe verhängt hat, die zum Amtsverlust gemäß § 27 StGB führt, sind die Disziplinarbehörden nicht gehindert, aus eigenem Ermessen die für die disziplinarrechtliche Ahndung der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen aus disziplinarrechtlicher Sicht angemessene Disziplinarstrafe, also auch die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen (Hinweis E 23. März 1994, 93/09/0391).Die in Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 normierte Bindungswirkung eines Strafurteils bezieht sich nicht auf die Strafbemessung durch das Strafgericht. Auch wenn das Strafgericht keine Strafe verhängt hat, die zum Amtsverlust gemäß Paragraph 27, StGB führt, sind die Disziplinarbehörden nicht gehindert, aus eigenem Ermessen die für die disziplinarrechtliche Ahndung der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen aus disziplinarrechtlicher Sicht angemessene Disziplinarstrafe, also auch die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen (Hinweis E 23. März 1994, 93/09/0391).
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090210.X01Im RIS seit
16.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.08.2012