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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde ist bei der Umschreibung des zur Last gelegten Verhaltens im Suspendierungsbescheid nicht davon entbunden, die (jeweiligen) Zeitpunkte oder Zeiträume der Begehung der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen (jedenfalls, solange sie abgeschlossene Tathandlungen betreffen), insbesondere im Hinblick auf allfällige Verjährung, in der Begründung des angefochtenen Bescheides anzuführen (Hinweis E 26. Juni 2003, 2002/09/0197). Gerade bei Tatbeständen wie "Mobbing" und "sexuelle Belästigung" handelt es sich vielfach nicht um abgeschlossene Einzeltaten, sondern um die Wiederholung von im Einzelnen nicht als Dienstpflichtverletzung zu wertenden Worten oder Taten, die erst in der Summe mehrfacher Einzeläußerungen und - handlungen einen Verstoß gegen § 43a BDG 1979 und § 8 iVm § 9 B-GlBG 1993 ergeben. In einem derartigen Fall ist zwar die Bestimmbarkeit des Zeitpunktes der letzten Tathandlung notwendig, nicht aber die Anführung jeder einzelnen Tathandlung für sich.Die Behörde ist bei der Umschreibung des zur Last gelegten Verhaltens im Suspendierungsbescheid nicht davon entbunden, die (jeweiligen) Zeitpunkte oder Zeiträume der Begehung der im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen (jedenfalls, solange sie abgeschlossene Tathandlungen betreffen), insbesondere im Hinblick auf allfällige Verjährung, in der Begründung des angefochtenen Bescheides anzuführen (Hinweis E 26. Juni 2003, 2002/09/0197). Gerade bei Tatbeständen wie "Mobbing" und "sexuelle Belästigung" handelt es sich vielfach nicht um abgeschlossene Einzeltaten, sondern um die Wiederholung von im Einzelnen nicht als Dienstpflichtverletzung zu wertenden Worten oder Taten, die erst in der Summe mehrfacher Einzeläußerungen und - handlungen einen Verstoß gegen Paragraph 43 a, BDG 1979 und Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 9, B-GlBG 1993 ergeben. In einem derartigen Fall ist zwar die Bestimmbarkeit des Zeitpunktes der letzten Tathandlung notwendig, nicht aber die Anführung jeder einzelnen Tathandlung für sich.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090197.X04Im RIS seit
26.07.2012Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012