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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §100 Abs4;Rechtssatz
Der Begriff "Dienststelle" des § 21 PVG 1967 bezieht sich klarerweise auf den zu Grunde liegenden beruflichen Wirkungskreis, nicht aber auf eine Funktion in der Personalvertretung oder der Gewerkschaft.Der Begriff "Dienststelle" des Paragraph 21, PVG 1967 bezieht sich klarerweise auf den zu Grunde liegenden beruflichen Wirkungskreis, nicht aber auf eine Funktion in der Personalvertretung oder der Gewerkschaft.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090197.X02Im RIS seit
26.07.2012Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012