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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z3;Rechtssatz
Aus der alleinigen Tatsache, dass ein stellvertretender Sektionsleiter und Gruppenleiter einer Zentralstelle in Befolgung seiner Dienstpflichten bei Vorliegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen eine Disziplinaranzeige erstattet und zwei nachrangige Mitarbeiter als Mitglieder der Disziplinaroberkommission bestellt sind, ist keine Befangenheit iSd § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG ableitbar.Aus der alleinigen Tatsache, dass ein stellvertretender Sektionsleiter und Gruppenleiter einer Zentralstelle in Befolgung seiner Dienstpflichten bei Vorliegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen eine Disziplinaranzeige erstattet und zwei nachrangige Mitarbeiter als Mitglieder der Disziplinaroberkommission bestellt sind, ist keine Befangenheit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ableitbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090197.X01Im RIS seit
26.07.2012Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012