RS Vwgh 2012/6/26 2011/09/0197

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Veröffentlicht am 26.06.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Aus der alleinigen Tatsache, dass ein stellvertretender Sektionsleiter und Gruppenleiter einer Zentralstelle in Befolgung seiner Dienstpflichten bei Vorliegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen eine Disziplinaranzeige erstattet und zwei nachrangige Mitarbeiter als Mitglieder der Disziplinaroberkommission bestellt sind, ist keine Befangenheit iSd § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG ableitbar.Aus der alleinigen Tatsache, dass ein stellvertretender Sektionsleiter und Gruppenleiter einer Zentralstelle in Befolgung seiner Dienstpflichten bei Vorliegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen eine Disziplinaranzeige erstattet und zwei nachrangige Mitarbeiter als Mitglieder der Disziplinaroberkommission bestellt sind, ist keine Befangenheit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ableitbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090197.X01

Im RIS seit

26.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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