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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/09/0041Rechtssatz
Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd § 93 Abs. 1 BDG 1979 entgegenzuwirken.Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 entgegenzuwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090032.X03Im RIS seit
16.07.2012Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013