Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1 impl;Rechtssatz
Um im Bewilligungsverfahren nach § 38 WRG 1959 eine Verletzung von Rechten geltend machen zu können, muss diese Verletzung innerhalb des Bereichs des HQ30 eintreten. Liegt ein Brunnen außerhalb dieses Bereiches, können allfällige Beinträchtigungen durch Sprengungen im Zuge der Verwirklichung der nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme nicht als Verletzung von wasserrechtlich geschützten Rechten geltend gemacht werden.Um im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 38, WRG 1959 eine Verletzung von Rechten geltend machen zu können, muss diese Verletzung innerhalb des Bereichs des HQ30 eintreten. Liegt ein Brunnen außerhalb dieses Bereiches, können allfällige Beinträchtigungen durch Sprengungen im Zuge der Verwirklichung der nach Paragraph 38, WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme nicht als Verletzung von wasserrechtlich geschützten Rechten geltend gemacht werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070120.X02Im RIS seit
27.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015