Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §14a idF 2003/I/140;Rechtssatz
Gemäß § 14a ÄrzteG 1998 in der Fassung der 5. Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 140/2003 waren nur "nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten" anzurechnen, wobei auch gemäß § 8 Abs. 1 ÄrzteG 1998 in der Fassung der zuletzt genannten Novelle die Ausbildung von Fachärzten im Hauptfach auf einer "genehmigten" Ausbildungsstelle zu erfolgen hatte (Hinweis E vom 25. Mai 2012, 2010/11/0004).Gemäß Paragraph 14 a, ÄrzteG 1998 in der Fassung der 5. Ärztegesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2003, waren nur "nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten" anzurechnen, wobei auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ÄrzteG 1998 in der Fassung der zuletzt genannten Novelle die Ausbildung von Fachärzten im Hauptfach auf einer "genehmigten" Ausbildungsstelle zu erfolgen hatte (Hinweis E vom 25. Mai 2012, 2010/11/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010110208.X02Im RIS seit
23.07.2012Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016