Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §14 Abs1 Z1 idF 2009/I/062;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/11/0004 E 25. Mai 2012 RS 1Stammrechtssatz
§ 14 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 erlaubt nur eine Anrechnung von Ausbildungszeiten, die "gemäß §§ 7 bis 13" absolviert wurden. Erst wenn diese - zwingende - Voraussetzung erfüllt ist, kommt in einem weiteren Schritt die Prüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung in Betracht. Da § 14 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 auf die "§§ 7 bis 13" verweist, muss § 8 ÄrzteG 1998 als von diesem Verweis mitumfasst verstanden werden. § 8 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998 sieht vor, dass die Facharztausbildung "in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle" zu absolvieren ist. Ist aber dem Erfordernis des § 8 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998 nicht entsprochen, so ist zu folgern, dass nicht sämtliche der durch den Verweis in § 14 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 erfassten Bestimmungen eingehalten und demnach die Ausbildung nicht zur Gänze "gemäß §§ 7 bis 13" absolviert wurde. Für ein Absehen von dem genannten Erfordernis fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 erlaubt nur eine Anrechnung von Ausbildungszeiten, die "gemäß Paragraphen 7 bis 13 absolviert wurden. Erst wenn diese - zwingende - Voraussetzung erfüllt ist, kommt in einem weiteren Schritt die Prüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung in Betracht. Da Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 auf die "§§ 7 bis 13" verweist, muss Paragraph 8, ÄrzteG 1998 als von diesem Verweis mitumfasst verstanden werden. Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz ÄrzteG 1998 sieht vor, dass die Facharztausbildung "in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle" zu absolvieren ist. Ist aber dem Erfordernis des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz ÄrzteG 1998 nicht entsprochen, so ist zu folgern, dass nicht sämtliche der durch den Verweis in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 erfassten Bestimmungen eingehalten und demnach die Ausbildung nicht zur Gänze "gemäß Paragraphen 7 bis 13 absolviert wurde. Für ein Absehen von dem genannten Erfordernis fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010110208.X01Im RIS seit
23.07.2012Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016