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E000 EU- Recht allgemeinNorm
62006CJ0294 Payir VORAB;Rechtssatz
Der etwaige soziale Zweck der Studenten oder Au-pair-Kräften erteilten Einreisegenehmigung und des ihnen eingeräumten Rechts zu arbeiten ändert für sich genommen nichts daran, dass die von diesen ausgeübte Tätigkeit regulär ist, und dass er daher kein Hindernis für ihre Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates ist. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfasst somit türkische Staatsangehörige, die im Aufnahmemitgliedstaat die Eigenschaft als Arbeitnehmer haben, ohne jedoch zu verlangen, dass sie als Arbeitnehmer in die Gemeinschaft eingereist sind. Sie können diese Eigenschaft nach ihrer Einreise in die Gemeinschaft erlangt haben. Auch die eventuelle Befristung des Arbeitsvertrages kann kein Hindernis für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 darstellen (vgl. EuGH Urteil 24. Jänner 2008 in der Rechtssache C- 294/06, Payir; mit näherer Begründung)Der etwaige soziale Zweck der Studenten oder Au-pair-Kräften erteilten Einreisegenehmigung und des ihnen eingeräumten Rechts zu arbeiten ändert für sich genommen nichts daran, dass die von diesen ausgeübte Tätigkeit regulär ist, und dass er daher kein Hindernis für ihre Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates ist. Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erfasst somit türkische Staatsangehörige, die im Aufnahmemitgliedstaat die Eigenschaft als Arbeitnehmer haben, ohne jedoch zu verlangen, dass sie als Arbeitnehmer in die Gemeinschaft eingereist sind. Sie können diese Eigenschaft nach ihrer Einreise in die Gemeinschaft erlangt haben. Auch die eventuelle Befristung des Arbeitsvertrages kann kein Hindernis für die Anwendung von Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 darstellen vergleiche EuGH Urteil 24. Jänner 2008 in der Rechtssache C- 294/06, Payir; mit näherer Begründung)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090234.X09Im RIS seit
16.07.2012Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018