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E000 EU- Recht allgemeinNorm
62000CJ0188 Kurz VORAB;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ausgeübt hat, ist zu beachten, dass "die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt" (vgl. EuGH Urteil 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Bülent Kurz, geb. Yüce).Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat eine ordnungsgemäße Beschäftigung iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ausgeübt hat, ist zu beachten, dass "die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt" vergleiche EuGH Urteil 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Bülent Kurz, geb. Yüce).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090234.X07Im RIS seit
16.07.2012Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018