RS Vwgh 2012/6/26 2010/09/0234

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Veröffentlicht am 26.06.2012
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11992E048 EGV Art48;
11992E049 EGV Art49;
11992E050 EGV Art50;
61997CJ0001 Birden VORAB;
61997CJ0340 Ömer Nazli VORAB;
62000CJ0188 Kurz VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §4c Abs1 idF 2009/I/120;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AuslBG § 4c heute
  2. AuslBG § 4c gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 4c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 sind unzweifelhaft erfüllt, wenn der Betreffende im Rahmen seiner Berufsausbildung eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgenommen und ausgeübt hat und diese Beschäftigung den Rechtsvorschriften dieses Staates, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit, unterlag (vgl. EuGH Urteil 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Bülent Kurz geb. Yüce). Zur Begründung der Auslegung des Begriffes 'regulär' als synonym mit 'legal' hat sich der EuGH nicht nur auf eine Untersuchung der verschiedenen Sprachfassungen des ARB 1/80 gestützt, sondern auch auf den Zweck dieses Beschlusses, dessen soziale Bestimmungen einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bilden (siehe EuGH Urteil 26. November 1998, C- 1/97, Birden). Die Ausübung einer Beschäftigung fördert unter legalen Umständen die Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat. Die Verleihung der in Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des ARB 1/80 verankerten Rechte setzt daher nur voraus, dass der türkische Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beachtet hat (Urteil Nazli). Zweifellos erfüllt ein türkischer Arbeitnehmer diese Voraussetzung, wenn feststeht, dass er rechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist, dass ihm bewilligt worden war, dort eine Berufsausbildung zu absolvieren, und dass er im Rahmen dieser Ausbildung länger als vier aufeinander folgende Jahre rechtmäßig beschäftigt war. Der Begriff 'regulärer Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats' ist nicht dahin auszulegen, dass er den allgemeinen Arbeitsmarkt im Gegensatz zu einem begrenzten Markt mit besonderer Zwecksetzung bezeichnet. Zweck und Systematik des ARB 1/80 sind auf die Förderung der Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet (siehe EuGH Urteil 26. November 1998, C-1/97, Birden) . Ein Auszubildender, der länger als vier Jahre eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit bei einem Arbeitgeber ausgeübt hat, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalten hat, die der geleisteten Arbeit entspricht, ist im Aufnahmemitgliedstaat ebenso integriert wie ein Arbeitnehmer, der eine vergleichbare Arbeit von entsprechender Dauer ausgeübt hat.Die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 sind unzweifelhaft erfüllt, wenn der Betreffende im Rahmen seiner Berufsausbildung eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgenommen und ausgeübt hat und diese Beschäftigung den Rechtsvorschriften dieses Staates, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit, unterlag vergleiche EuGH Urteil 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Bülent Kurz geb. Yüce). Zur Begründung der Auslegung des Begriffes 'regulär' als synonym mit 'legal' hat sich der EuGH nicht nur auf eine Untersuchung der verschiedenen Sprachfassungen des ARB 1/80 gestützt, sondern auch auf den Zweck dieses Beschlusses, dessen soziale Bestimmungen einen weiteren, durch die Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag geleiteten Schritt zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bilden (siehe EuGH Urteil 26. November 1998, C- 1/97, Birden). Die Ausübung einer Beschäftigung fördert unter legalen Umständen die Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat. Die Verleihung der in Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des ARB 1/80 verankerten Rechte setzt daher nur voraus, dass der türkische Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beachtet hat (Urteil Nazli). Zweifellos erfüllt ein türkischer Arbeitnehmer diese Voraussetzung, wenn feststeht, dass er rechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist, dass ihm bewilligt worden war, dort eine Berufsausbildung zu absolvieren, und dass er im Rahmen dieser Ausbildung länger als vier aufeinander folgende Jahre rechtmäßig beschäftigt war. Der Begriff 'regulärer Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats' ist nicht dahin auszulegen, dass er den allgemeinen Arbeitsmarkt im Gegensatz zu einem begrenzten Markt mit besonderer Zwecksetzung bezeichnet. Zweck und Systematik des ARB 1/80 sind auf die Förderung der Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat gerichtet (siehe EuGH Urteil 26. November 1998, C-1/97, Birden) . Ein Auszubildender, der länger als vier Jahre eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit bei einem Arbeitgeber ausgeübt hat, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalten hat, die der geleisteten Arbeit entspricht, ist im Aufnahmemitgliedstaat ebenso integriert wie ein Arbeitnehmer, der eine vergleichbare Arbeit von entsprechender Dauer ausgeübt hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010090234.X06

Im RIS seit

16.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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