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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG;Rechtssatz
Der VwGH hat im E VS 10. Jänner 1985, 83/05/0073, VwSlg. 11633 A/1985, unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung dargelegt, dass im Fall der Einbringung eines Rechtsmittels durch einen Winkelschreiber oder eine damals von der Vertretung gemäß § 10 Abs. 1 AVG ausgeschlossene juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts ein Verbesserungsauftrag nicht an die zur Vertretung nicht befugten Personen, sondern an die Partei selbst zu richten ist. Diese ist in einem solchen Fall als Einschreiter iSd § 13 Abs. 3 AVG anzusehen (Hinweis E 30. Jänner 1996, 93/11/0092). Schreitet daher ein Wirtschaftstreuhänder, ohne Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs ein, so hat die Behörde nach § 10 Abs. 3 AVG vorzugehen und den Bf selbst gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufzufordern, entweder die Berufung selbst zu unterfertigen oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen. (Hier: Verfahren betreffend Übertretung des AuslBG; Verbesserungsauftrag an Wirtschaftstreuhänder; Berufung als unzulässig zurückgewiesen)Der VwGH hat im E VS 10. Jänner 1985, 83/05/0073, VwSlg. 11633 A/1985, unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung dargelegt, dass im Fall der Einbringung eines Rechtsmittels durch einen Winkelschreiber oder eine damals von der Vertretung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG ausgeschlossene juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts ein Verbesserungsauftrag nicht an die zur Vertretung nicht befugten Personen, sondern an die Partei selbst zu richten ist. Diese ist in einem solchen Fall als Einschreiter iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG anzusehen (Hinweis E 30. Jänner 1996, 93/11/0092). Schreitet daher ein Wirtschaftstreuhänder, ohne Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs ein, so hat die Behörde nach Paragraph 10, Absatz 3, AVG vorzugehen und den Bf selbst gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzufordern, entweder die Berufung selbst zu unterfertigen oder sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen. (Hier: Verfahren betreffend Übertretung des AuslBG; Verbesserungsauftrag an Wirtschaftstreuhänder; Berufung als unzulässig zurückgewiesen)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten Vertreters Formgebrechen behebbare VollmachtsvorlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090181.X02Im RIS seit
13.07.2012Zuletzt aktualisiert am
02.08.2012